haltspunkte für eine Straftat jedoch nicht vor (§ 152
Abs. 2 StPO):
  a. Sowohl
die Bestechlichkeit gern. § 333 StGB als auch die Vorteilsannahme gem.
§ 331 StGB
setzen voraus, dass der Amtsträ ger für die Dienstausübung einen Vorteil für
sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lä sst oder erlangt.
Als Vorteil
kommen insoweit die seinerzeit in Aussicht genommenen Zahlungen potentieller
Werbepartner in Hö he von jeweils 4.000,-- DM pro Litfasssä ule in Betracht.
Allerdings ergeben sich aus dem Inhalt Ihrer Strafanzeige und aus den sonstigen
Umstä
nden keine Anhaltspunkte dafür, dass es bereits Interessenten für das
Platzieren von Werbung auf den in den Pausenhallen aufzustellenden Litfaßsä ulen
gegeben hat bzw. dass hierüber bereits konkrete Verhandlungen mit Interessenten
geführt worden sind. Die bloße Überlegung, von - offenbar noch nicht einmal bekannten - Firmen
oder sonstigen Interessenten ein Entgelt für das Plakatieren der Litfasssä ulen zu verlangen, stellt
noch keine der beschriebenen Tathandlungen
dar.
Selbst dann, wenn bereits bestimmte Firmen oder
andere Interessenten bekannt gewesen wä ren, wä ren die Tatbestä nde der
Bestechlichkeit bzw. der Vorteilsannahme ebenfalls nicht erfüllt, da es
dann an der weiteren Voraussetzung des Bestehens einer Unrechtsvereinbarung
zwischen Gebenden und Nehmenden fehlen würde. Gegen das Vorliegen
einer solcher Unrechtsvereinbarung sprä che insbesondere, dass entsprechende
Zahlungen der Werbenden nicht etwa verschleiert würden, sondern vielmehr
offengelegt würden, zumal die Zahlungen gerade Gegenstand der zwischen den
Firmen und der Schule zu schließenden Werbeverträ ge wä ren. Wie Sie selbst in
Ihrer Strafanzeige angegeben haben, sind die Plä ne zum Aufstellen von
Litfasssä
ulen im Rahmen von Schulkonferenzen thematisiert und
schließlich verworfen worden.
Dafür, dass Herrn Xxxxxx oder Frau Xxxxxxxx quasi
"
hinter den Kulissen" Zahlungen oder sonstige Vorteile gewä hrt
werden sollten oder gewä hrt worden sind, sind bereits im Ansatz keine
Anhaltspunkte vorhanden, auf deren Grundlage strafrechtliche Ermittlungen
eingeleitet werden kö nnten.
b) ... (Das Schreiben wird gekürzt wiedergegeben)
.
.
.
Hochachtungsvoll
(Unterschrift)
Dr. Fellenberg
Staatsanwalt
 
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