haltspunkte für eine Straftat jedoch nicht vor (§ 152 Abs. 2 StPO):

  a. Sowohl die Bestechlichkeit gern. § 333 StGB als auch die Vorteilsannahme gem.

§ 331 StGB setzen voraus, dass der Amtsträ ger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lä sst oder erlangt.

Als Vorteil kommen insoweit die seinerzeit in Aussicht genommenen Zahlungen potentieller Werbepartner in Hö he von jeweils 4.000,-- DM pro Litfasssä ule in Betracht. Allerdings ergeben sich aus dem Inhalt Ihrer Strafanzeige und aus den sonstigen Umstä nden keine Anhaltspunkte dafür, dass es bereits Interessenten für das Platzieren von Werbung auf den in den Pausenhallen aufzustellenden Litfaßsä ulen gegeben hat bzw. dass hierüber bereits konkrete Verhandlungen mit Interessenten geführt worden sind. Die bloße Überlegung, von - offenbar noch nicht einmal bekannten - Firmen oder sonstigen Interessenten ein Entgelt für das Plakatieren der Litfasssä ulen zu verlangen, stellt noch keine der beschriebenen Tathandlungen dar.

Selbst dann, wenn bereits bestimmte Firmen oder andere Interessenten bekannt gewesen wä ren, wä ren die Tatbestä nde der Bestechlichkeit bzw. der Vorteilsannahme ebenfalls nicht erfüllt, da es dann an der weiteren Voraussetzung des Bestehens einer Unrechtsvereinbarung zwischen Gebenden und Nehmenden fehlen würde. Gegen das Vorliegen einer solcher Unrechtsvereinbarung sprä che insbesondere, dass entsprechende Zahlungen der Werbenden nicht etwa verschleiert würden, sondern vielmehr offengelegt würden, zumal die Zahlungen gerade Gegenstand der zwischen den Firmen und der Schule zu schließenden Werbeverträ ge wä ren. Wie Sie selbst in Ihrer Strafanzeige angegeben haben, sind die Plä ne zum Aufstellen von Litfasssä ulen im Rahmen von Schulkonferenzen thematisiert und schließlich verworfen worden.

Dafür, dass Herrn Xxxxxx oder Frau Xxxxxxxx quasi " hinter den Kulissen" Zahlungen oder sonstige Vorteile gewä hrt werden sollten oder gewä hrt worden sind, sind bereits im Ansatz keine Anhaltspunkte vorhanden, auf deren Grundlage strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden kö nnten.

b) ... (Das Schreiben wird gekürzt wiedergegeben)

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Hochachtungsvoll

(Unterschrift)

Dr. Fellenberg

Staatsanwalt

 

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